Information über die Abgabe von Bauanträgen

Bauanträge

 Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB steht der Gemeinde eine Frist von zwei Monaten nach Eingang des Bauantrags zu, um über einen Bauantrag zu entscheiden

und das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen oder zu verweigern.

 

Die Verwaltung wird vollständig eingereichte Bauanträge stets so schnell wie möglich bearbeiten und den jeweiligen Gemeinderatsgremien vorlegen.

Hinsichtlich der Vollständigkeit verweisen wir auf unser Merkblatt „Vollständigkeit bei Bauanträgen“ auf der Homepage der Verwaltungsgemeinschaft Zolling.

 

Gerne stehen wir Ihnen zur Vorabstimmung von Bauvorhaben auch vor Einreichung des Bauantrags beratend zur Seite und stimmen gerne mit Ihnen den erforderlichen Umfang der Bauvorlagen ab. Eine ausreichende Vorabstimmung erleichtert uns die Bearbeitung erheblich und reduziert das Risiko, dass Unterlagen nachgefordert oder ausgetauscht werden müssen.

 

An dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass zu „einfachen“ und bauplanungs- und bauordnungsrechtlich klar genehmigungsfähigen Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen ggf. auch ohne Vorlage im jeweiligen Gemeinderat im Rahmen der „laufenden Verwaltung“ erteilt werden kann. In jedem Fall wird aber die oben genannte Frist von zwei Monaten eingehalten.


Wir möchten Sie nochmal darauf hinweisen, dass nur vollständig eingereichte Bauanträge bearbeitet werden können.

Außerdem weisen wir darauf hin, dass gemäß der gemeindlichen Entwässerungssatzung für alle Bauvorhaben ein Entwässerungsplan einzureichen ist, aus dem die Regenwasserableitung sowie die Schmutzwasserableitung ersichtlich ist. Dies bedeutet, dass auch bei Garagen und sonstigen Nebenanlagen die Entwässerung in der Eingabeplanung darzustellen ist.